Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen nach § 26 Abs. 1 BNatSchG ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist.
Ziel eines Landschaftsschutzgebietes ist der Schutz der Landschaft sowohl unter naturwissenschaftlich-ökologischen als auch kulturell-sozialen Gesichtspunkten.
Landschaftsschutzgebiete schützen nicht nur Naturlandschaften, sondern dokumentieren und sichern auch Kulturlandschaften, also land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete, unter historischen und denkmalpflegerischen Aspekten.
Gebiete werden unter Landschaftsschutz gestellt
- um die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
In den meisten Landschaftsschutzgebieten gibt es, im Gegensatz zu Naturschutzgebieten, kaum Einschränkungen in der Nutzung oder Zugänglichkeit, da lediglich der Gesamtcharakter des Gebietes erhalten werden soll.
Verboten sind allerdings Eingriffe, die den Gesamtcharakter des Gebietes verändern, insbesondere durch Bebauung.
Quelle: Bundesamt für Naturschutz